Satzung der Bürgerinitiative Grundwasser Vreden

aktuell gültige Fassung der Vereinssatzung (Beschluss vom 21. März 2024)

§ 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Name
    Der Name des Vereins lautet: Bürgerinitiative Grundwasser Vreden.

     
  2. Zweck
    Es ist ein Verein zur: Grundwassersicherung in Vreden und Umgebung.

     
  3. Sitz
    Der Sitz des Vereins ist in 48691 Vreden.

     
  4. Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller schriftlich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
     
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
     
  3. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 3 Vorstand

  1. Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem Kassierer/der Kassiererin besteht. Bei Verhinderung des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden wird dieser/diese vom Kassierer/von der Kassiererin vertreten.
     
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
     
  3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmungen aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im 1. Quartal eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    c) den Ausschluss eines Mitglieds
    d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens

     
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.
     
  3. Bei Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§ 5 Änderung der Satzung

  1. Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der nach schriftlicher Einladung erschienenen Mitglieder beschlossen.

 

§ 6 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
     
  2. Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.